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Artikel 10 - CIBJO Perlenbuch
2. Anwendungsbestimmungen:
Artikel
10
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Künstliche
Färbung oder Behandlung
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a)
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Jede Farbbehandlung (z.B. grau oder schwarz) echter Perlen, mit Ausnahme der Behandlung nach Art. 10b), muss in der Bezeichnung klar und unmissverständlich in gleicher Schriftgröße und Deutlichkeit angegeben werden.
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b)
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Das Bleichen von echten Perlen oder Zuchtperlen muss nicht bezeichnet werden.
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c)
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Bei Zuchtperlen müssen geringfügige Farbveränderungen (z.B. rosa Schattierung), die durch eine Behandlung verursacht sind, nicht bezeichnet werden. Andererseits sind alle künstlichen Färbungen deutlich anzugeben (z.B. gefärbte Süßwasser-Zuchtperle, schwarz gefärbte Zuchtperle usw.)
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d)
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Eine Beschichtung von Zuchtperlenoberflächen durch jegliche Fremdsubstanz (z.B. Lack, Kunststoff usw.) muss klar als Perlenimitation bezeichnet werden.
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e)
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Bestrahlte Perlen oder Zuchtperlen müssen als "behandelt" oder als "bestrahlt" bezeichnet werden |
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