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Artikel 10 - CIBJO Perlenbuch

2. Anwendungsbestimmungen:


Artikel 10
 
Künstliche Färbung oder Behandlung
 

  a)

Jede Farbbehandlung (z.B. grau oder schwarz) echter Perlen, mit Ausnahme der Behandlung nach Art. 10b), muss in der Bezeichnung klar und unmissverständlich in gleicher Schriftgröße und Deutlichkeit angegeben werden.
 

b)

Das Bleichen von echten Perlen oder Zuchtperlen muss nicht bezeichnet werden.
 

c)

Bei Zuchtperlen müssen geringfügige Farbveränderungen (z.B. rosa Schattierung), die durch eine Behandlung verursacht sind, nicht bezeichnet werden. Andererseits sind alle künstlichen Färbungen deutlich anzugeben (z.B. gefärbte Süßwasser-Zuchtperle, schwarz gefärbte Zuchtperle usw.)
 

d)

Eine Beschichtung von Zuchtperlenoberflächen durch jegliche Fremdsubstanz (z.B. Lack, Kunststoff usw.) muss klar als Perlenimitation bezeichnet werden.
 

e)

Bestrahlte Perlen oder Zuchtperlen müssen als "behandelt" oder als "bestrahlt" bezeichnet werden


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