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Artikel 6 - CIBJO Perlenbuch

2. Anwendungsbestimmungen:


Artikel 6
 
Echte Perlen
 

a)

Der Begriff ,,Perle" ohne Zusatz bezeichnet ausschließlich echte Perlen, die unter A 1 bis A 3 definiert sind. Es ist unzulässig, mit dem Begriff ,,Perle" ohne weiteren Zusatz Gegenstände oder Produkte, bei denen es sich nicht um echte Perlen handelt, zu bezeichnen.
 

b)

Die Bezeichnung ,,Orientperle" oder ,,Süßwasserperle" darf nur für echte Perlen verwendet werden.


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