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Artikel 1 - CIBJO Das Blaue Perlenbuch
2. Anwendungsbestimmungen:
| Artikel
1: |
Allgemeines
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a)
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Perlen,
Zuchtperlen, zusammengesetzte Zuchtperlen und
Imitationsperlen müssen unter Beachtung der
Bezeichnungsvorschriften (A1 bis A3, B1, B2, C und D)
benannt und beschrieben werden. Dies gilt insbesondere für
Publikationen und Mitteilungen, die sich an Dritte
richten, sowie auch generell im gesamten geschäftlichen
Verkehr (z.B. in Inseraten, Werbemitteilungen,
Befundberichten, auf Beschriftungen, Etiketten,
Lieferscheinen und Rechnungen).
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b)
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Die
Definition und Bezeichnungsvorschriften dieser
Nomenklatur entsprechen dem internationalen Handelsbrauch
in dem Wirtschaftsbereich Edelsteine, Perlen und Schmuck.
Sind gemäß den Bezeichnungsvorschriften dieser
Nomenklatur den zu verwendenden Begriffen Erläuterungen
beizufügen, so müssen diese in gleicher Deutlichkeit,
Schriftgröße und Farbe wie die Begriffe selbst
angebracht werden. Alle Abkürzungen sind unzulässig.
Zuwiderhandlungen sind nach den geltenden Gesetzen,
insbesondere denen gegen Betrug, Fälschung und
unlauteren Wettbewerb, zu ahnden. Ausnahmen sind nur zulässig,
wenn die Vorschriften im Widerspruch zu Gesetzen des
betreffenden Landes stehen.
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c)
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Werden
Waren ausgestellt, so gelten folgende Bestimmungen: Enthält
eine Auslage nicht ausschließlich Perlen oder Schmuck
aus Perlen, sondern auch Zuchtperlen, zusammengesetzte
Zuchtperlen, Imitationsperlen oder Schmuck daraus, muss
ein für jedermann deutlich sichtbarer Hinweis auf die
exakte Beschaffenheit der gezeigten Gegenstände erfolgen.
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| d) |
Jedes Schmuckstück einer Warenauslage, das aus natürlichen wie aus künstlichen Teilen zusammengesetzt ist, muss mit einem unmittelbar beigegebenen, deutlich lesbaren Hinweis versehen sein, der die Details der verschiedenen Komponenten gemäß den Definitionen dieser Nomenklatur bezeichnet. |
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