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Artikel 3 - CIBJO Perlenbuch

2. Anwendungsbestimmungen:


Artikel 3
 
Missbrauch von Perlennamen und anderen Bezeichnungen
 
  Es ist verboten, Handels- oder Varietätsbezeichnungen zu benutzen, die nicht in den Abschnitten I, II, III oder IV der Nomenklatur aufgeführt sind.

Alle anderen Bezeichnungen, ob neu oder alt, müssen vor ihrer Verwendung der CIBJO unterbreitet und durch sie genehmigt werden.


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