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Artikel 8 - CIBJO Perlenbuch
2. Anwendungsbestimmungen:
| a) |
Die
unter D definierten Imitationsperlen müssen als solche
unmissverständlich bezeichnet werden. Das Wort "Imitation"
muss immer integrierter Bestandteil der Bezeichnung sein.
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b)
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Es
ist nicht erlaubt, für Imitationsperlen die Begriffe
"Perle", "Zuchtperle", "Kulturperle",
"zuchtperlenähnlich" oder einen ähnlichen
Ausdruck zu benutzen.
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c)
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Es
ist unzulässig, den Begriff "Perle" zu
benutzen, auch wenn er beispielsweise von einer Anmerkung
begleitet wird, welche auf eine Fußnote hinweist, die
zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine Perlimitation
handelt.
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| d) |
Jede
Imitation muss klar und deutlich gekennzeichnet werden;
Handelsbezeichnungen oder Phantasienamen müssen ohne
jeden Zweifel verdeutlichen, dass der betreffende Artikel
eine Imitation ist (z.B. "Imitationsperle Majorica"
stellt klar, dass es eine Imitationsperle ist.
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| e) |
Es
ist unzulässig, im Zusammenhang mit Imitationsperlen den
Namen einer geographischen Region zu verwenden, der mit
Vorkommen, Bearbeitung oder Export echter Perlen oder
Zuchtperlen in Verbindung gebracht wird (z.B. "Perla
di Kobe").
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