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Schmucklexikon von Prof. Leopold Rössler

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Aufbewahrungsfrist von Reparaturen

[Verfall nach § 6 (1) KSchG.] Laut Neuordnung drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeitspanne müssen die nicht abgeholten "Güter höchsten Wertes" bei Gericht gemäß § 1425 ABGB hinterlegt werden.


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