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Schmucklexikon von Prof. Leopold Rössler

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Strafbestimmungen bei Punzierungsvergehen

Es macht sich strafbar, wer: Fgh-Punzen oder Stempel nachahmt, verfälscht oder erzeugt - Punzen auf andere nicht punzierte Gegenstände überträgt - das Umändern von niedrigen Fgh-Zahlen nach dem Punzieren in höhere vornimmt - nachgeahmte oder verfälschte Namenspunzen oder Fabrikszeichen verwendet - Edelmetallgegenstände nach dem Punzieren so verändert, dass fremde Körper in nicht sichtbarer Form eingeschlossen werden- wer in Kenntnis der Lage solche Gegenstände veräußert.


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