Nutzen Sie die Funktion der Volltextsuche, um einzelne Einträge des über 3.200 Begriffe umfassenden Schmucklexikons zu finden.
Ü.G.P.-Ausfuhrbestimmungen
Bei Export von Waren in die Ü.G.P.-Länder ist zu beachten:
a) vom Erzeuger einzuschlagen: Fgh = Zahl
Verantwortlichkeitsmarke, das heißt Namenspunze
b) vom Punzierungsamt einzuschlagen: gemeinsame Punze der angehörenden Staaten
Amtspunze.