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Gegenstände aus unedlen Metallen Laut § 26 des österreichischen Punzierungsgesetzes versteht man darunter Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind. Diese dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung Anlass geben könnten.
Der Fgh. der Auflage darf nicht angegeben werden - Überzüge dürfen durch die Auflagenstärke die Strichprobe nicht beeinträchtigen - die Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung Anlass geben - in den Lagern und Verkaufsstätten sind solche Waren von den Edelmetallen zu trennen.
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