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Schmucklexikon von Prof. Leopold Rössler

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Gutachten

Eine Bescheinigung die einen Sachverhalt bestätigt. Schriftlich oder mündlich möglich. Haftung 30 Jahre. Kann nur von einem Sachverständigen ausgestellt werden (§ 1299 ABGB). Es handelt sich um das objektive und neutrale Urteil eines Sachverständigen. Er ist in dieser Angelegenheit nicht gestaltend tätig und hat daher auch keine kommerziellen Interessen. Ein Gutachten ist auch das begründete Urteil eines unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen oder Laboratoriums.
Ein Gutachten unterscheidet sich von einem Zertifikat durch die Person des Ausstellers (kann nur von einem Sachverständigen ausgestellt werden). Zertifikate kann jeder, der sich seiner Sache sicher ist, erstellen.
Eine Spezies unter den Gutachten ist das Schätzgutachten und setzt ebenfalls alle Merkmale eines Gutachten voraus. Es wird daher von einem Sachverständigen, Laboratorium, Verband oder allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellt.
Schätzgutachten enthalten immer den aktuellen Preis des Objektes in der vom Auftraggeber gewünschten Handelsstufe zum Zeitpunkt der herrschenden Marktverhältnisse.
Bei Gutachten mit Wertangabe muss Name, Adresse (Ausweisnummer) des Auftraggebers genannt werden, da der Gutachter gegenüber dem Auftraggeber für den Schätzwert haftet.


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