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Schmucklexikon von Prof. Leopold Rössler

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Handwerksordnung der Goldschmiede

Am 13. Oktober 1366 erhielten im Namen der herzoglichen Brüder Albrecht und Leopold die Goldschmiede zu Wien ihre Handwerksordnung. Dadurch war ihre Innung vom Landesherrn ausdrücklich anerkannt und ihre rechtliche Stellung einigermaßen deutlich umrissen.
Auszug aus der Handwerksordung:
1. Nur der Münzmeister ist Richter, Berufung beim Herzog.
2. Keiner darf zum Meister angenommen werden, der nicht Bürgerrecht, Einverständnis des Münzmeisters, Geburtsbrief, Zeugnisse seines Könnens und seiner Frömmigkeit vorlegen kann.
3. Meisterrecht vererbt sich auf Kind und Kindeskind.
4. Bei Vererbung hat ein neuer Meister einen "Vierdungs Silber" zu bezahlen. (Wurde für Bestattung und für verarmte Meister herangezogen.)
5. Zwei Beschaumeister müssen gewählt werden, Beschwerden an den Münzmeister.
6. Gegenstände aus Gold 20 kt, aus Silber des üblichen guten Feingehaltes.
7. Es ist verboten, die Gegenstände mit Kupfer zu vermengen (außen röter zu machen), auch Messing, Eisen oder Münzen zu vergolden oder versilbern.
8. Silber beim Brennen zu verschlechtern.
9. Ohne Einwilligung des Münzmeisters kein Schrot und keine außer Kurs gesetzten Münzen kaufen.
10. Siegel dürfen nur dann für jemanden graviert werden, der für eine rechtmäßige Verwendung bürgt.
11. Nur rechtmäßig gearbeitete Stücke dürfen verkauft werden.
12. Importierte Schmuckstücke müssen von zwei Beschaumeistern begutachtet werden.
13. Betrieb in frei zugänglicher und übersehbarer Werkstätte, nicht an heimlichen Orten.
14. Schmuckstücke im Handel ohne Beschauzeichen sind zu zerbrechen und dem Münzmeister zu übergeben.
15. Ein neuer Meister hat sich bis Jahresende zu verehelichen.


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