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Schmucklexikon von Prof. Leopold Rössler
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punzierungsfreie Gegenstände
Keine Verpflichtung zur Prüfung und
Punzierung besteht für
- Edelmetallgegenstände, die vor 1938
erzeugt wurden und einen wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen
oder kulturgeschichtlichen Wert haben (sog. "Antiquitäten"),
- Edelmetallgegenstände, die ausschließlich
wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen,
- Münzen,
- Barren,
- Rohmaterialien, wie insbesondere Platten,
Bleche, Stangen oder Drähte,
- Halbfertigwaren,
- Edelmetallgegenstände, die bereits von
einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, das sind
Edelmetallgegenstände, die Punzen
- eines österreichischen Punzierungsamtes
oder einer österreichischen Punzierungsstätte oder
- einer unabhängigen
Edelmetallkontrollstelle eines EWR-Staates tragen oder die
- gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung
und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (sog. "CCM-Punze") oder
- gemäß dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige
Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, punziert
sind.
Alle übrigen Edelmetallgegenstände müssen
nach den Vorschriften des Punzierungsgesetzes überprüft werden. Allerdings
gibt es noch einige zusätzliche Ausnahmen von der Punzierungsverpflichtung.
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