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Schmuckgegenstände aus unedlen Metallen Gegenstände aus unedlen Metallen, die jedoch edelmetallähnlich mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden, wobei zu beachten ist:
a) der Fgh der Auflage darf nicht angegeben werden,
b) Überzüge dürfen die Strichprobe nicht beeinträchtigen,
c) in den Auslagen und Verkaufsstätten muss eine räumliche Trennung vorliegen,
d) die Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung Anlass geben. Siehe Kennzeichnen von Doubléwaren bzw. Werbung. Siehe "Erlaubte Bezeichnungnen" bei Doublé.
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